Resozialisierungsgesetz
(Auszug aus dem Positionspapier „Eckpunkten der brandenburgischen Rechtspolitik" vom 20. Februar 2008)
Die Resozialisierung von straffällig Gewordenen ist zu Recht ein zentrales Vollzugsziel. Resozialisierung dient dabei nicht nur den individuellen Ansprüchen des Strafgefangenen, sondern vor allem auch der Allgemeinheit. Denn erfolgreich wieder eingegliederte Strafgefangene begehen keine neuen Straftaten. Erfolgreiche Resozialisierung erhöht die öffentliche Sicherheit und spart damit zugleich Kosten in diesem Bereich. Es lohnt sich also, in Resozialisierung zu investieren. Häufig läuft Resozialisierung ungeregelt und wenig koordiniert ab. So haben etwa entlassene Strafgefangene oftmals auch nach langjährigen Haftstrafen keine hinreichende Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitssuche. Zahlreiche Akteure (wie die Haftanstalten, die Staatsanwaltschaft und Polizei, die Gerichts- und Bewährungshilfe, die kommunalen Jugend- und Sozialämter, die Arbeitsagenturen und andere Stellen) arbeiten auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen nebeneinander und oft wenig miteinander. Eine wissenschaftliche Evaluation unterschiedlicher Resozialisierungskonzepte fehlt bisher in Deutschland.
Die Sozialen Dienste der Justiz sind in Brandenburg eine erfolgreich arbeitende Einrichtung, deren Potential für die Resozialisierung genutzt und ausgebaut werden sollte. Deswegen unterstützen wir nachfolgende Thesen der SPD-Landtagsfraktion:
- Wer Haftentlassene nach der Haft nicht weiter betreut, gefährdet diese und damit die Allgemeinheit.
- Es muss sicher gestellt sein, dass Wiedereingliederungsmaßnahmen vor der Haftentlassung beginnen. Der Übergang von Haft in Freiheit muss in einer Hand koordiniert werden. Diese Koordination soll bei den Sozialen Diensten der Justiz erfolgen.
- Die Zuständigkeiten, Aufgaben und Informationspflichten der Träger und Beteiligten sind nur unzureichend und auf verschiedenen Kompetenzebenen (Bund/Länder/Kommunen) geregelt. Das gefährdet eine sachgerechte Betreuung Haftentlassener und steigert die Rückfallgefahr.
- Die in Folge der Föderalismusreform auseinander gefallenen Gesetzgebungskompetenzen für verschiedene Aspekte der Resozialisierung (wie Strafvollzug und Sozialrecht) sollten so weit wie möglich auf Landesebene zusammengeführt werden.
- Für ein einheitliches Handeln brauchen wir ein Das Gesetz soll neben den fachlichen Strukturen auch die Grundanforderungen an die Resozialisierung regeln und grundrechtsrelevante Spezialbereiche erfassen (wie die Ausbildung Jugendlicher während und nach der Haft oder auch die Problematik entlassener Sexualstraftäter).
Gerade wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten wird die Erarbeitung eines umfassenden Gesetzes nicht von heute auf morgen gelingen. Ein Erfahrungsaustausch über Kompetenzgrenzen hinweg hat in der Vergangenheit noch zu wenig stattgefunden.
Die Föderalismusreform hat auch in die Problematik der Resozialisierung Bewegung gebracht. Mit unseren Thesen greifen wir einen Ansatz auf, der schon in den 80er und 90er Jahren des letzten Jahrhunderts von der SPD auf Bundesebene verfolgt wurde. Die Kompetenzverlagerung auf die Länder bietet jetzt die Chance, dass Brandenburg zu einem Vorreiter wird.

